Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit dem Verkäufer abgeschlossenen Lieferverträge. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme dieser Bedingungen sind sie ausdrücklich genehmigt. Dies gilt auch für den Fall, dass in der Bestellung des Käufers abweichende Geschäftsbedingungen mitgeteilt werden und der Verkäufer ihnen nicht widerspricht. Der Käufer erklärt sich spätestens mit der Entgegennahme der Ware des Verkäufers mit diesen Bedingungen einverstanden. Mündliche Nebenabreden, sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind unwirksam, sofern sie nicht vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Durch eine Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Auftragsannahme
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle Aufträge, auch wenn sie von Vertretern des Verkäufers entgegengenommen werden, werden für den Verkäufer erst verbindlich nach dessen schriftlicher Bestätigung bzw. Auslieferung der bestellten Ware. Vertraglich vereinbart ist der Inhalt der Auftragsbestätigung, auch soweit dieser vom Angebot abweicht.

3. Preise
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO, ausschließlich Verpackung ab Werk zuzügl. Mehrwertsteuer zu dem jeweils geltenden Satz (Davon abweichende Regelungen müssen auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt sein). Bei Lieferung in das europäische Ausland verstehen sich die Preise frei Abgangsflughafen.

4. Lieferzeit
Die bestätigten Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich der Lieferungsmöglichkeiten. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung hat der Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche jeglicher Art, insbesondere unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche, das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten gesetzt hat und Lieferung innerhalb dieser Nachfrist nicht erfolgte. Auf die Nachfrist nicht anzurechnen sind Zeiten, in denen die Lieferung aufgrund von Umständen unterbleibt, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind. Den Eintritt solcher Umstände hat der Verkäufer dem Käufer alsbald anzuzeigen. Treten solche Umstände innerhalb einer vom Käufer gesetzten Nachfrist ein, verlängert sich die Nachfrist um einen entsprechenden Zeitraum. Umstände, durch die die Herstellung oder Lieferung der verkauften Ware unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, wie höhere Gewalt, Streik, Aufstände, behördliche Maßnahmen, Krieg, Eintreten irgendwelcher unvorhergesehener Ereignisse, behördliche Verfügung von hoher Hand, die die Zulieferung von Rohstoffen bei der Lieferfirma oder deren Zulieferanten betreffen, entbinden den Verkäufer ganz oder teilweise von der Lieferungspflicht, ohne dass daraus Ansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden können.

5. Lieferung und Versand
Die Art des Versandes und die Wahl des Transportmittels bleibt dem Verkäufer überlassen. Bei vereinbarter Frei- Haus- Lieferung gehen Mehrkosten für eine vom Käufer gewünschte besondere Versandart zu Lasten des Käufers. Die Gefahr geht bei Verlassen des Lagers auf den Käufer über. Der Käufer hat die Waren auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Bei Frei- Haus- Lieferung besteht ein Anspruch auf Ersatz von Transportschaden nur dann, wenn der Käufer
(a) nach Feststellung eines Transportschadens alle zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen trifft, und dem Verkäufer den Schaden unter Übermittlung aller für den Versicherer wesentlichen Unterlagen (Tatbestandsprotokoll, Frachtbriefe etc.) anzeigt. 
(b) die beschädigte Ware in Empfang nimmt und bis auf weitere Anweisung fachgerecht für den Verkäufer aufbewahrt, sowie 
(c) alle sonstigen zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Versicherer erforderlichen Maßnahmen trifft. Es steht dem Verkäufer frei, Teillieferungen vorzunehmen. Versandfertig gemeldete Ware muss der Käufer sofort abrufen, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Jede Teillieferung gilt als ein Geschäft für sich. Beanstandungen dieses Geschäftes sind ohne Einfluss auf die weitere Abwicklung des Vertrages.


6. Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind bei Anlieferung gegen den Spediteur geltend zu machen. Der Verkäufer leistet für von ihm zu vertretende Mängel ausschließlich in der Weise Gewähr, dass er nach eigenem Ermessen Ersatz liefert oder die Mängel durch Nachbesserung (Reparatur) behebt. Anfallende Frachtkosten, sowie Reisekosten bei evtl. Anreise eines Service- Ingenieurs gehen dabei in vollem Umfang zu Lasten des Käufers. Gewährleistungsbedingungen: 
(a) Die gelieferte Ware wurde unverzüglich nach Empfang untersucht und die Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt. 
(b) Die beanstandete Ware oder Teile werden dem Verkäufer kosten- und frachtfrei zur Verfügung gestellt. 
(c) Die von dem Verkäufer festgesetzten technischen Vorschriften wurden beachtet. 
(d) Es wurden keine Veränderungen oder Reparaturen durch vom Verkäufer nicht autorisierte Personen vorgenommen. 
(e) Die Ware ist im Zeitpunkt der Geltendmachung der Mängelrüge noch nicht länger als 12 Monate an den Käufer ausgeliefert worden. 
(f) Die geltend gemachten Mängelansprüche wurden nach Ãœberprüfung vom Verkäufer ausdrücklich anerkannt. 
(g) Keine Gewähr wird für Fremdgeräte und Zubehör sowie Verbrauchsmaterial wie Batterien, Akkus etc. übernommen; insofern gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. 
(h) Bei Reparaturarbeiten des Verkäufers beträgt die Gewährleistungszeit 30 Kalendertage. 
(i) Bei Geräten mit erweiterter Gewährleistung werden Garantiereparaturen auch im 2. Jahr nach dem Kaufdatum ohne Berechnung von Material- und Arbeitskosten durchgeführt. Transportkosten sind nicht enthalten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, gleich aus welchen Gründen, auch auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Durch eine Mängelrüge wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht berührt. Eine zwischen Verkäufer und Käufer besonders vereinbarte Abnahme der Ware hat innerhalb von 14 Tagen nach Installierung der Ware zu erfolgen. Spätestens 15 Tage nach der Installierung gilt die Ware als abgenommen.

7. Besondere Bestimmungen für Programme (Software).
Die im Lieferumfang enthaltenen Programme (Software) werden vom Verkäufer sorgfältig geprüft. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für Schäden aus falscher Programmierung. Für Programme von Fremdfirmen gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann darüber hinaus eine vollständige Fehlerfreiheit von Computerprogrammen nicht zugesichert werden. Für die von uns vertriebenen Software- Produkte sind in der Regel nach Erscheinen neuer Programm- Versionen "Updates" erhältlich. Die Computerprogramme bleiben Eigentum des Herstellers. Mit Entrichtung des Kaufpreises erwirbt der Auftraggeber lediglich das Recht zur vertragsmäßigen Nutzung des Software- Produktes. Insbesondere dürfen nicht Kopien gegen Entgelt an Dritte weitergegeben werden. Durch Öffnen der versiegelten Diskettenverpackung werden die jeweiligen Lizenzvereinbarungen des Herstellers anerkannt. Eine nachträgliche Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist nicht möglich.

8. Zahlung:
Grundsätzlich hat Zahlung sofort netto nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Abweichende Vereinbarungen hiervon müssen auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt sein. Schecks, Eigenakzepte und Kundenwechsel werden unter den üblichen Vorbehalten gutgeschrieben, sofern nicht die Annahme vom Verkäufer abgelehnt wird. Bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Regulierung. Ab dem 15. Tag nach Fälligkeit ist der Verkäufer auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. (5 % p.a für Verbraucher) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, ebenso sonstige Spesen und Kosten.
Sobald ein Scheck oder Eigenakzept des Käufers uneingelöst zurückkommt, werden alle noch offenstehenden Rechnungen sowie alle weiteren Akzepte sofort fällig. Zahlungseinstellung oder Übergang des Geschäftsbetriebes an dritte Personen, beeinträchtigte Kredit und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung der Firma des Käufers, geben dem Verkäufer das Recht, für weitere Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen oder - bei Ablehnung dieses Verlangens - ohne Stellung einer Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten und entstandene Schäden geltend zu machen. Die für gelieferte Ware noch offenstehenden Beträge sowie die noch laufenden Akzepte sind in obigen Fällen sofort fällig. Der Verkäufer ist unter den vorgenannten Voraussetzungen auch noch nach Annahme des Auftrages berechtigt, Vorauszahlungen oder sofortige Kasse bei Anlieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, falls bereits Teillieferungen erfolgt sind, für die Restlieferung. Ansprüche jeglicher Art stehen dem Käufer deswegen nicht zu. Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an den Verkäufer direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so werden Zahlungen, soweit dies vom Verkäufer nicht anders bestimmt ist, auf die jeweils ältesten Forderungen nebst Nebenkosten verrechnet.

9. Eigentumsvorbehalt
Alle dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich welchen Rechtsgrundes, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, einschließlich aller Nebenspesen und Kosten aus der Geschäftsverbindung, Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder umzubilden. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache gemäß Â§ 950 BGB. Vielmehr sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer für den Verkäufer erfolgt und die durch Umbildung geschaffene neue Sache für den Verkäufer entsteht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) der von ihm gelieferten Waren zu den Rechnungswerten (einschließlich Umsatzsteuer) der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Das (Mit-) Eigentum an den neuen Sachen wird auf den Verkäufer übertragen, indem der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Für die aus der Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware Gesagte. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustande darf nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb veräussert werden, nur, solange der Käufer nicht im Verzug ist, in seinen Vermögensverhältnissen keine wesentliche Verschlechterung eintritt und nur unter Eigentumsvorbehalt. Zu anderen Verfügung ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderung in dem Verhältnis abgetreten, das dem zur Zeit des Verkaufs bestehenden Wertverhältnis des Eigentums oder Miteigentums des Verkäufers an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren und zu den Miteigentumsrechten anderer an den neu geschaffenen Sachen entspricht. Auf Aufforderung des Verkäufers hat der Käufer Vorbehaltsware gesondert zu lagern und nur gesondert von anderen Waren zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Eigentumsvorbehaltsware darf ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Ebenso ist der Käufer nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräusserung von Vorbehaltswaren im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden. Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich unter Vorlage eventueller Pfändungsprotokolle und Pfändungsbeschlüsse mitzuteilen. Der Käufer ist nur zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräusserung, nicht aber zu ihrer anderweitigen Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur ausschließlichen Zahlung an den Verkäufer anzuweisen. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch seine ihm eventuell aus § 647 BGB gegenüber seinen Auftraggebern zustehenden Rechte und Ansprüche ab und ermächtigt ihn, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Höhe der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Der Käufer hat Eigentumsvorbehaltsware, auch im umgebildeten Zustand, gegen Feuer und Diebstahl als fremde Sache zu versichern. Er tritt bereits hierdurch seine gesamten, ihm aus diesen Versicherungen zustehenden Ansprüche unwiderruflich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes in der sich aus diesen Eigentumsvorbehaltsbestimmungen ergebenden Höhe an den Verkäufer ab. Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Das gleiche gilt, wenn nach Lieferung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer in diesem Falle auf Verlangen Einsicht in seine Bücher zu gewähren. Die durch Zurücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommenen Vorbehaltswaren nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten dem Käufer auf seine Schuld angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt. Die Inbesitznahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach seiner Wahl- freizugeben, als ihr anerkannter Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

10. Bestimmung über die Wiederausfuhr
Die gelieferten Waren unterliegen deutschen, englischen und amerikanischen Ausfuhrkontroll-Bestimmungen. Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt und des Office of Control in London und Washington möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist München.

12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist München. Der Verkäufer kann dem Käufer jedoch auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Mit der Veröffentlichung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden alle früheren von uns herausgegebenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig.